Liefer- und Zahlungsbedingungen / Delivery and Payment Conditions Edmayr GmbH

1. Angebot und Vertragsabschluß
Für den Umfang und die Art der Lieferung sind ausschließlich unsere Angebot und Bestätigungsschreiben maßgebend. Die Bestellung gilt als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt ist; bis dahin gilt unser Angebot als unverbindlich. Maße, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sind für die Ausführung der Bestellung nur verbindlich, sofern wir dies schriftlich bestätigt haben. An Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns das sachliche und geistige Eigentum vor. Sie dürfen ohne unsere Genehmigung anderen nicht zugängig gemacht werden und sind auf Verlangen zurückzugeben. Der Besteller hat dafür einzustehen, daß von ihm vorgelegte Ausführungszeichnungen in Schutzrechte Dritter nicht eingreifen. Wir sind dem Besteller gegenüber nicht zur Prüfung verpflichtet, ob wir im Falle der Herstellung aufgrund uns eingesandter Ausführungszeichnungen Schutzrechte Dritter verletzen. Sind wir trotzdem haftbar, so hat der Besteller uns bei Regreßansprüchen schadlos zu halten. Werkstatt- oder Einzelteilzeichnungen werden von uns nur geliefert, wenn dies bei Bestellung vereinbart und von uns schriftlich bestätigt wurde. Die Lieferung solcher Zeichnungen bedingt einen angemessenen Mehrpreis. Werkzeugkosten werden bei Sonderanfertigung in Rechnung gestellt und können nach besonderen Vereinbarungen amortisiert werden. Die Sonderwerkzeuge bleiben unser Eigentum. Im Übrigen behalten wir uns bei Sonderfertigung eine angemessene Mehrlieferung vor.

2. Preise und Lieferbedingungen
Die Preise gelten ab Standort St. Georgen im Attergau und schließen Mehrwertsteuer, Verpackung, Fracht, Porto nicht ein. Die Berechnung erfolgt zu den am Tage der Lieferung gültigen Preisen. Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen. Versicherung gegen Transportschäden nehmen wir nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers für dessen Rechnung vor.

3. Zahlungsbedingungen
Die Zahlung hat innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto per Überweisung oder durch Scheck zu erfolgen. Reparaturen und Lohnarbeiten sind sofort nach Rechnungserhalt netto Kasse zahlbar. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener Gegenansprüche oder etwaiger Mängelrügen des Bestellers sind ausgeschlossen. Bei Zielüberschreitungen werden Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Leitzinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlung einer Rechnung nicht vereinbarungsgemäß erfolgt ist oder uns Umstände bekannt werden, die nach unserer Ansicht geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern. Ferner sind wir in einem solchen Falle berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung Schadenersatz zu verlangen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung und die Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe verlangen. Der Besteller ermächtigt uns schon jetzt, in den genannten Fällen seinen Betrieb zu betreten und die Ware wieder in Besitz zu nehmen.

4. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat der Besteller uns unverzüglich davon zu benachrichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt uns vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Herausgabe des Liefergegenstandes zu verlangen. Werden unsere Waren vom Besteller mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, so gilt als vereinbart, daß der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und die Sache für uns mit in Verwahrung behält. Der Besteller darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzuge ist, weiterveräußern, vorausgesetzt, daß er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und daß die Forderungen aus der Weiterveräußerung auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Die Forderungen des Bestellers aus der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.

5. Lieferzeit
Die Lieferzeit beginnt zu laufen, sobald sämtliche technische Einzelheiten der Ausführung klargestellt und beide Teile in allen Dingen des Geschäftes einiggehen. Unvorhergesehene Ereignisse, die außerhalb unserer Einflußmöglichkeit liegen, z.B. Betriebsstörungen, verspätete Lieferungen unserer Unterlieferanten, Ausschuß in unserem Betrieb oder beim Unterlieferanten sowie höhere Gewalt, verlängern die Lieferfrist angemessen, ohne daß dem Besteller irgendwelche Ansprüche auf Erfüllung oder Schadenersatz gegenüber uns zustehen. Die Liefertermine gelten als annähernd. Für ihre Einhaltung wird keine Verbindlichkeit übernommen. Im Falle des Verzuges ist eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Aufträge, deren Auslieferung sich auf mehrere Lieferraten erstreckt, werden von uns nur akzeptiert, wenn für jede Lieferrate ein Abnahmetermin vom Besteller angegeben wird und der Gesamtzeitraum für die Auslieferung des Auftrages neun Monate nicht überschreitet. Bei Ablauf der vereinbarten 9 Monate sind wir berechtigt, dem Besteller die Gesamt-Restmenge ohne Ankündigung zur Verfügung zu stellen, auch wenn der Besteller mit der Abnahme der vorangegangenen Lieferraten in Verzug ist.

6. Haftung für Mängel der Lieferung
Mängelrügen sind unverzüglich nach Eintreffen der Sendung vorzubringen. Für die Güte unserer Waren übernehmen wir in der Weise Gewähr, daß für alle Teile, die den Vereinbarungen nicht entsprechen und die sich infolge Arbeitsfehlern als untragbar erweisen, gegen Rücksendung der beanstandeten Teile kostenloser Ersatz geliefert bzw. der Mangel abgestellt wird. Wir haften nur für von uns verschuldete fehlerhafte Konstruktionen oder mangelhafte Ausführungen. Für Materialmängel bei Gestellung durch uns haften wir nur insoweit, als wir bei Anwendung fachmännischer Sorgfalt den Mangel hätten erkennen müssen. Wird uns die Lösung von Konstruktionsaufgaben überlassen, so kann eine Mängelhaftung nur dann geltend gemacht werden, wenn der Besteller nachweist, daß unser Erzeugnis dem allgemeinen Stand der Technik schuldhaft nicht entspricht. Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung oder falscher Behandlung der gelieferten Teile wird keine Haftung übernommen. Weitergehende Ansprüche, z.B. Vergütung von Schäden, Arbeitslohn, Frachtauslagen und Verzugsstrafen usw. werden ausdrücklich abgelehnt. Beanstandungen können ferner nicht anerkannt werden, wenn ohne unser Einverständnis an unseren Erzeugnissen Änderungen oder Nacharbeiten vorgenommen worden sind. Gewährleistung Für die Güte der Konstruktion und Ausführung unter Verwendung einwandfreien Materials übernehmen wir Gewähr für die Dauer von 12 Monaten nach Lieferung derart, daß die schadhaft gewordenen Teile nach frachtfreier Rücksendung kostenlos ersetzt bzw. instandgesetzt werden.

7. Haftung für Mängel bei Bearbeitung eingesandter Werkstücke
Für Werkstücke, die aufgrund von Fehlern im Material oder in der Vorbearbeitung oder aufgrund des Materialverhaltens bei der Bearbeitung (z.B. Wärmebehandlung) Ausschuß werden, muß uns der vereinbarte Werklohn voll entrichtet werden. Für Werkstücke, die durch unser Verschulden Ausschuß werden, übernehmen wir die kostenlose Bearbeitung der gleichartigen Ersatzstücke. Bei Einzelaufträgen (in der Regel weniger als 20 gleiche Stücke) sind uns die Ersatzstücke vom Besteller kostenlos und frachtfrei zur Verfügung zu stellen. Bei Serienaufträgen (20 und mehr gleiche Stücke) sind vom Besteller die Materialkosten für Ausschußteile einschließlich etwaiger Vorbearbeitungskosten zu tragen, sofern der Ausschuß nicht mehr als 10 % der bearbeiteten Stückzahl beträgt. Für die 10 % übersteigenden Ausschußstücke ersetzen wir dem Besteller die Materialkosten einschließlich etwaiger Vorbearbeitungskosten bis zu einem Höchstbetrag von 40 % des vereinbarten Werklohnes der bearbeiteten Stückzahl. 8. Vertragslösung Der Besteller hat nur das Recht, sich vorzeitig vom Vertrag zu lösen, wenn wir eine uns gestellte, angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines von uns zu vertretenden Mangels fruchtlos haben verstreichen lassen oder wenn in einem solchen Fall die Ausbesserung oder die Lieferung eines Ersatzstückes aus irgendwelchen Gründen unmöglich ist. Wird der abgeschlossene Kaufvertrag ohne unser Verschulden vom Besteller sistiert oder storniert, so ist der festgelegte Preis unter Abzug der direkten Kosten für die von uns bis zur vollständigen Fertigstellung der bestellten Teile noch auszuführenden Teilarbeiten sofort fällig und zahlbar.

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand, Teilunwirksamkeit
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist das LG Wels.Der Besteller darf seine Vertragsrechte ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht auf Dritte übertragen. Unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen bleiben auch im Falle der rechtlichen Unwirksamkeit einzelner Teile im übrigen voll wirksam.

10. Einkaufsbedingungen des Bestellers
Von den obigen Bedingungen abweichende Vereinbarungen haben nur Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich als verbindlich anerkannt worden sind. Die übrigen Punkte unserer Liefer- und Zahlungsbedingungen bleiben trotzdem in Kraft.
Stand 10/2008

General Conditions of Delivery and Payment for Foreign Customers
The following General Conditions of Delivery and Payment for Foreign Customers shall apply to all deliveries of our
products, except as modified by express agreement accepted in writing by both parties

1. Offer and Conclusion of Contract
Only our offers and written confirmations will be decisive with respect to the scope
and type of products delivered. The contract shall be deemed to have been
concluded when we have accepted the order in writing; up to that time our quotation
is without obligation. Measures, weights, illustrations and drawings are without
obligation for the models, unless expressly confirmed by us in writing.
Any illustrations, drawings, sketches and other technical documents remain our
exclusive property. Without our consent they may not be communicated to any third
party, and they have to be returned to us on request. The customer has to guarantee
that manufacturing drawings presented by it do not infringe any industrial property
rights of third parties. We are not obliged to examine whether in case of manufacture
according to manufacturing drawing supplied by the customer we infringe industrial
property rights of third parties. If, nevertheless, we are liable to a third party, the
customer has to indemnify us. Manufacturing and detail drawings will be supplied by
us only if agreed upon before conclusion of the contract and confirmed by us in
writing. An appropriate extra charge will be levied for the supply of such drawings.
Where special tools and gauges or clamping devices are necessary in order to carry
out a special order, these will be invoiced additionally, but shall remain our property
after completion of the order.

2. Prices and Conditions of Delivery
Prices quoted in offers and order confirmations are subject to change. We invoice the
price applicable at the date of dispatch, unless a different arrangement has been
expressly accepted by us in writing.
All prices are ex works, excluding packaging, freight, postage and insurance. If
requested, we are prepared to insure the products against damaged in transit at the
customer’s expense.

3. Terms of Payment
If the terms of payment laid down in the contract are not complied with, interest will be
charged at a rate of 8% above the discount rate quoted by the European Central
Bank. In case of complaints with respect to products received the customer may not
suspend payment or make any deductions from the invoiced amount, unless liability
is admitted by us.

4. Retention of Title/Conditional Sale
The products shall remain our property until payment has been made in full. The
customer shall help us to protect our title. If products not yet paid for are pledged by a
third party, the customer shall notify us immediately.

5. Term of Delivery
The delivery period shall run from the date on which all technical particulars of the
models in questions have been clarified and agreement has been reached between
the parties with respect to all details of the contract. In case of unforeseeable
circumstances which are beyond our control, i.e., force majeure, operating trouble,
delayed deliveries by a subcontractor, rejects in our own plant or at a subcontractor’s
the delivery period shall be reasonably extended. In such case the customer is not
entitled to claim compensation or performance.
We shall use our best efforts to honour confirmed delivery dates, which are only
approximate. However, if in case of confirmed delivery dates there occurs a delay, an
appropriate extension of time shall be granted. Claims for damages or penalties are,
therefore, excluded.

6. Liability for Defects
Deficiency claims have to be brought forward immediately upon receipt of the
shipment. We warrant the quality of our products in such a manner as to replace or
repair all components returned to us because they do not meet the specifications or
cannot be used because of defects in workmanship. We accept liability only for
defects in design or execution which have been caused by us. For defects in material
supplied by us we accept liability only insofar as we should have discovered the
deficiency in exercising due diligence. If we are responsible for the technical design,
we will accept a deficiency claim only in case the customer can prove that our product
does not meet the state of art due to our fault. We are not liable for damages due to
normal wear and tear or misuse of the products supplied. Any further claims, such as
compensation for direct or indirect damages to machinery or cost incurred in
dismantling an assembly work, freight charges or penalties for delay ect. are
expressly rejected. Where products have been repaired, altered or overhauled
without our consent our liability ceases.
Warranty
Unless otherwise agreed, we warrant the quality of design and manufacture utilizing
good raw material for a period of 12 months after date of delivery, in such a way that
we replace or repair free of charge defective components which have been returned
to us. Freight charges to our works for defective components shall be born to the
customer. For the return of the repaired or exchanged components to the customer
the same shipping terms shall apply as for the original order.

7. Cancellation of Contract
The customer may cancel the contract only if, upon a reasonable extension of time
we have failed to remedy a deficiency or if, in such case, we are, for whatever reason,
unable to undertake necessary corrections or to supply a replacement part.
In the event that the contract should be cancelled by the customer without our fault,
the customer shall reimburse to us, without delay, the invoice value of such contract
after deduction of the direct costs saved by us as a result of the cancellation.

8. Place of Performance and Venue
Place of Performance and Venue shall be Sankt Georgen. The customer may not
assign his rights under the contract to a third party without our written consent.

9. Purchasing Conditions of Customer
Purchasing conditions of the customer which are not in compliance with these
General Conditions of Delivery and Payment, must be accepted by us in writing in
order to be binding. The other provisions of these conditions remain in full force and
effect.
Issue